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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand 22.12.2015)

§1 Geltungsbereich

  1. Nachstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hans Bücker GmbH (nachfolgend: „Bücker“) gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller (nachfolgend auch: „Auftraggeber“).
  2. Andere AGB erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich bei gleichzeitigem, ausdrücklichen Verzicht auf die Geltung der eigenen AGB zugestimmt.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen oder Nebenabreden sollen in Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für Sonderanfertigungen nach Vorgabe des Bestellers.
  3. Angaben von Bücker zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen der Liefergegenstände (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
    Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§3 Preise

  1. Die Preise gelten für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Artikel. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Versandkosten, Gebühren sowie bei Exportlieferungen Zoll und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht anders angegeben.
  2. Frachtkosten für Lieferungen in das In- und Ausland sowie für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit per Spedition zum Versand kommen, werden gesondert in Rechnung gestellt und erfolgen unfrei, ausschließlich Verpackung, Zoll oder sonstiger Spesen.

§4 Zahlungsbedingungen / Beschränkung Aufrechnung / Zurückbehaltung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  2. Für den Eintritt und die Rechtsfolgen des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Eine Aufrechnung seitens des Bestellers mit nicht anerkannten und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Bestellers wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§5 Lieferfrist / Lagerung / pauschaler Schadensersatz / Annahmeverzug / Fixgeschäft

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.
  3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflusses liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit. Im Falle der vorgenannten Liefer- und Leistungsverzögerungen sind wir zudem berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Dauern die Liefer- und Leistungsverzögerungen an, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Besteller nur berechtigt, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  5. Teillieferungen können vorgenommen werden, wenn es dem Besteller zuzumuten ist.
  6. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe des § 8 herleiten.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller erst nach angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
  8. Bei Vorliegen eines Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  9. Sollte die Einhaltung der Lieferfrist für den Besteller derart wesentlich sein (absolutes Fixgeschäft), dass er nach Ablauf dieser Frist kein Interesse mehr an der Bestellung hat, so muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden.

§6 Gefahrübergang

Für den Gefahrübergang gilt § 447 BGB. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Erbringung anderer Leistungen, sowie bei Übernahme der Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung.

§7 Sachmängel / Ausschluss bei gebrauchten Sachen / Galvaniken

  1. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder der dieser gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers. Bei Mängeln an Baustoffen und Bauteilen im Sinne des § 438 I Nr. 2 b BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
  3. Garantien im Rechtssinne gewährt Bücker nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.
  4. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes oder eines Ersatzteils des Liefergegenstandes dar.
  5. Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für die Mängel aufgrund dieser besonderen Bedingungen ausgeschlossen.
  6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Der Besteller hat uns dazu eine angemessene Frist zu setzten, es sei denn, die Fristsetzung ist dem Besteller unzumutbar. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, sollten wir unserer Verpflichtung nicht nachgekommen sein.
  7. Die nur unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
  8. Bei Kauf und Lieferung einer gebrauchten Sache sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind nach Maßgabe des § 8 zu ermitteln.
  10. Für die Beauftragung von Galvaniken gelten folgende Bestimmungen ergänzend:
    1. Uns zur Bearbeitung überlassenes Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung - auch teilweise - abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Besteht der Auftraggeber trotz unseres Hinweises auf fehlende Eignung des Materials auf der Bearbeitung, oder ist das angelieferte zu bearbeitende Material für uns nicht erkennbar für die gewünschte Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit die Ungeeignetheit des Materials den Mangel verursacht und der Mangel nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht.
    3. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung durch den Besteller oder Dritte verformt wird. Dies gilt auch dann, wenn zuvor Proben ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformbar waren
    4. Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für auftretende Korrosionsschäden, die weder auf Schlechtleistung aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen nicht möglich, ist unsere Haftung für Mängel und Folgeschäden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    5. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Auf die Gefahr von Korrosion durch Schwitzwasser und Reibung wird hingewiesen. Die behandelten Materialien sind sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
    6. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§8 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

  1. Die Haftung von Bücker auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens und bei grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bücker haftet -vorbehaltlich vorstehender Ziff. (2)-nicht im Falle leichter und/oder einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. Soweit Bücker gemäß der vorstehenden Absätze dieses Paragraphen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Bücker bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Bücker bekannt waren oder die Bücker hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Bücker

§9 Schutzrechtsverletzung Dritter

  1. Der Besteller garantiert Bücker, dass die von Bücker zu verarbeitenden Teile und die von ihm beauftragten Fertigungen nicht Schutzrechten Dritter unterliegen.
  2. Der Besteller wird Bücker von Ansprüchen Dritter aufgrund behaupteter und/ oder bestehender Schutzrechtsverletzungen freistellen.
    Bücker wird den Besteller Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzen.
  3. Die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen werden mit dem Besteller abgestimmt, sofern zeitlich zumutbar. Kosten hierfür trägt ebenfalls der Besteller.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum vor an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der übrigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, auch soweit unsere Forderungen künftig entstehen.
  2. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentum sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Falls zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit

  1. Sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist die Klage bei demjenigen Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz nach § 29 ZPO Erfüllungsort.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen zur Rechtskollision und unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.